BRAK-Magazin Ausgabe 6/2025

BRAK MAGAZIN 6/2025 18 DAI AKTUELL Das Haftpflichtmandat bei Verkehrsunfällen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Versicherungsrecht Andreas Krämer, Frankfurt Die Regulierung von Ansprüchen aus einem Unfallereignis gehört zu den Standardtätigkeiten in der allgemeinen Anwaltschaft. Gleichwohl ist das Haftpflichtmandat inzwischen derart komplex geworden, so dass der nicht permanent damit beschäftigte Anwalt durchaus in„Fallen“ geraten kann. Sollen nur Blechschäden reguliert werden, ist wichtig, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, weil nur dieser Ansprüche aus Eigentumsverletzung geltend machen kann. Nicht selten handelt es sich aber um ein Leasing-KfZ oder ein finanziertes Auto. Dann ist mit dem Leasinggeber oder Finanzierer Kontakt aufzunehmen und eine Ermächtigung einzuholen, dass der Kunde im eigenen Namen fremde Ansprüche geltend machen darf. Die weitere Gefahr lauert, wenn der Anwalt beauftragt wurde, neben Sach- auch Personenschäden des Beifahrers geltend zu machen. Hier besteht die Gefahr der strafbaren Doppelvertretung. Hintergrund ist, dass die Halterhaftung nach § 7 II StVG bis zur höheren Gewalt reicht, so dass eine Doppelvertretung dann vorliegt, wenn der Halter auch Fahrer war. Ist der Halter nicht Fahrer, muss der Beifahrer ein Verschulden des Fahrers nachweisen. Dies zeigt, dass regelmäßig auf die Doppelvertretung verzichtet werden sollte. Das gilt auch, wenn im von einem Elternteil gesteuerten Auto ein minderjähriges Kind verletzt wurde. Hier können nicht einfach die Eltern als Vertreter des Kindes die anwaltliche Vollmacht unterzeichnen. Abzuklären ist, ob der Unfall im Ausland passiert ist. Zwar können Geschädigte nach der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie ihre Schäden auch im eigenen Land über einen Repräsentanten des ausländischen Versicherers abwickeln. Jedoch verbleibt es regelmäßig bei der Anwendung ausländischen Rechts. Da dies jedoch vom deutschen Recht z.B. hinsichtlich Verjährung, Anspruchsumfang oder Tatbestandsmerkmalen wie „Anscheinsbeweis“ abweichen kann, sollte das Mandat an einen Kollegen verwiesen werden, der Kenntnis des jeweiligen Rechts hat. Auch die Frage nach einer bestehenden Vollkaskoversicherung sollte zwingend sein. Insbesondere bei kritischen Unfällen sollte eine vorsorgliche Meldung auch an die Vollkaskoversicherung erfolgen. Selbst wenn der Mandant meint, der Unfallgegner sei ausschließlich Schuld am Unfall, kann es trotzdem – oft nach langer Zeit – zu einer Haftungsquote kommen. Wird erst jetzt die unterlegene Quote beim Versicherer angemeldet, werden erhebliche Obliegenheitsverletzungen vorgehalten, mit der Folge der Leistungsfreiheit. Gleichzeitig bedeutet es aber auch die Verletzung des Anwaltsvertrages (OLG Hamm, r+s 2017, 466). Es kann auch zu Unfällen mit nicht motorisiertem Verkehr kommen, z.B. Unfälle mit Fahrradfahrern oder Tieren. Während bei Tieren die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB gilt, also kein Verschulden des Halters nachgewiesen werden muss, gibt es eine solche bei Fahrradunfällen nicht. Hier muss der Geschädigte das (Mit-)Verschulden des Radfahrers voll beweisen. Kann er das nicht, geht er leer aus oder muss dem Radfahrer gegenüber voll haften. Eine Haftungsverteilung wegen Unaufklärbarkeit gibt es nicht. Eine Sonderstellung nehmen E-Scooter ein. Bei den meisten E-Scootern handelt es sich um solche, die nach der Elektrokleinstfahrzeuge-VO (eKFV) zugelassen sind, weil die betriebsbedingte Geschwindigkeit auf ebener Fläche 20 km/h nicht übersteigt. Damit entfällt Halterhaftung nach § 7 I StVG. Der Geschädigte muss ein konkretes Verschulden i.S.d. § 823 BGB des Nutzers nachweisen. HAFTUNGSQUOTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN (15257267) Referent: Dr. Markus Wessel, Vors. Richter am Oberlandesgericht Celle Live-Stream via DAI eLearning Center, 06.02.2026, 13:30–19:00 Uhr, 5,0 Zeitstunden – mit Bescheinigung nach § 15 FAO Informationen und Anmeldungen: Deutsches Anwaltsinstitut e. V. Tel.: 0234 97064-0; Fax: 0234 703507 E-Mail: info@anwaltsinstitut.de www.anwaltsinstitut.de

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