BRAK-Magazin Ausgabe 6/2025

BRAK MAGAZIN 6/2025 17 weils dafür vorgesehenen Felder einzutragen (§ 2 II GwGMeldV). Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden (§ 2 III GwGMeldV). Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die FIU auf ihrer Internetseite informiert (§ 2 IV 1 GwGMeldV). 2. Inhaltliche Anforderungen Zusätzlich legt die Verordnung die inhaltlichen erforderlichen Mindestangaben fest, die gemacht werden müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des GwG als erfüllt anzusehen ist. Die erforderlichen Angaben hierzu finden sich zukünftig in § 3 GwGMeldV sowie der Anlage zu § 3 III GwGMeldV. Hierzu zählen u.a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor. 3. Anlagen zur Meldung Der Meldung sind als Anlagen gem. § 3 V GwGMeldV die aufbewahrten Unterlagen i.S.d. § 8 I 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 GwG beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind. Das ist nach den Anwendungshinweisen der FIU nur nötig, wenn erst durch die Anlagen der Sachverhalt verständlich wird. Dann sind die betreffenden Unterlagen stets zwingend erforderlich. Der Meldung müssen z.B. die Dokumentation der Angaben über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden; bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG). Anlagen müssen in dem von der FIU festgelegten, maschinenlesbaren Format übermittelt werden. 4. Überprüfung durch die FIU Schließlich sieht § 4 GwGMeldV vor, dass die FIU zur Prüfung, ob die Vorgaben zu Form und Inhalt der Verdachtsmeldung eingehalten wurden, technische Verfahren einsetzen kann. Die FIU kann so weitgehend automatisiert prüfen, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet werden oder ob die Angaben aus § 3 I GwGMeldV erfüllt sind. Unterbliebenes oder nicht vollständiges Ausfüllen der Meldemaske führt dazu, dass die Meldung technisch nicht übermittelt werden kann. Darauf wird die FIU die Verpflichteten dann im Einzelfall hinweisen und zur Nachbesserung auffordern. 5. Drohendes Bußgeld Die Einhaltung der GwGMeldV ist grundsätzlich gem. § 56 I Nr. 69 GwG bußgeldbedroht. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Die FIU weist in ihren Anwendungshinweisen zwar darauf hin, dass der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand durch die Verordnung nicht automatisch ausgelöst werde, dass sie aber ggf. zur Nachbesserung auffordern könne und dass bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Betracht komme. AUSBLICK Für (verpflichtete) Anwältinnen und Anwälte ist eine Registrierung bei der FIU seit dem 1.1.2024 obligatorisch. Ab dem 1.3.2026 sind für Meldungen über das Portal go.AML zusätzlich formale und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Die FIU und das BMF sehen in diesem Schritt eine Notwendigkeit, Verdachtsmeldungen effektiver und werthaltiger zu machen und diese so zu gestalten, dass sie für die FIU einfacher zu bearbeiten sind. Ob die Meldeverordnung damit nur zusätzliche bürokratische und technische Hürden, Frustration und Mehrarbeit mit sich bringt oder aber einen tatsächlichen Nutzen für alle Beteiligten schafft, wird sich erst noch zeigen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Zeitpunkt der Verordnung gut gewählt ist. Denn schon ab dem 1.7.2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2027 (GW-VO) unmittelbar für alle Verpflichteten und mit ihr auch die in den Art. 69 f. bestimmten (neuen) Regeln für die Abgabe von Verdachtsmeldungen. Hierzu wird die europäische Aufsichtsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) gem. Art. 69 III, V GW-VO noch Leitlinien mit Indikatoren für verdächtige Tätigkeiten und Verhaltensweisen sowie technische Durchführungsstandards ausgeben. Dort soll das Format festgelegt werden, das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen zu verwenden ist. So weit, so gut (oder schlecht). Es ist also gut möglich, dass in einem Jahr schon wieder etwas anderes gilt. Praxistipp: In dem Verdachtsmeldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) goAML.Web müssen seit dem 1.1.2024 Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind, registriert sein. Nähere Informationen zur Registrierungspflicht – auch in Bezug auf Berufsausübungsgesellschaften – finden Sie hier. Für den geschützten Bereich der FIU-Website ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, die Registrierung in goAML genügt dafür nicht. Allerdings sind die Zugangsdaten für den geschützten Bereich dort hinterlegt. Man findet sie, indem man nach der Anmeldung in goAML ans untere Ende der Seite scrollt.

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0