BRAK MAGAZIN 6/2025 16 KÜNFTIG BESSERE GELDWÄSCHEPRÄVENTION? Ab dem 1.3.2026 gilt die neue Meldeverordnung für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen Rechtsanwalt Christian Bluhm, Referent für Geldwäscheprävention, BRAK, Berlin Verpflichtete i.S.v. § 2 I Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) – auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) unverzüglich verdächtige Sachverhalte zu melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, wenn die Voraussetzungen des § 43 I, II 2 GwG oder des § 43 VI GwG i.V.m. der GwGMeldVImmobilien vorliegen (dazu Bluhm, BRAK-Magazin 2/2022, 14). Dies geht jedoch nur elektronisch (§ 45 I 1 GwG) über goAML, das Meldeportal der FIU. Seit dem 1.1.2024 müssen sich Verpflichtete dort registrieren (dazu Bluhm, BRAK-Magazin 6/2023, 16). Nur in Härtefällen kann die FIU die postalische Übermittlung (befristet) genehmigen (§ 45 II GwG). DIE NEUE MELDEVERORDNUNG Mit der ab dem 1.3.2026 geltenden „Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)“ hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals seit Bestehen des GwG konkrete Vorgaben dazu gemacht, in welcher Form Verdachtsmeldungen abzugeben sind, welchen Inhalt sie haben und welche Anlagen mit übersandt werden müssen. Die Ermächtigung dazu findet sich in § 45 V GwG: Das BMF kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nach § 43 I oder § 44 GwG erlassen. Davon kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. ZIEL: BESSERE VERDACHTSMELDUNGEN Doch warum erst jetzt? Das GwG in der aktuellen Fassung gilt im Wesentlichen seit 2017. Viele Vorschriften waren mit Umsetzung der vierten EUGeldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 noch neu – für die Anwaltschaft, für die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden, aber auch für die FIU. Nach § 11 IV GwG a.F. mussten anwaltliche Verpflichtete Verdachtsmeldungen noch an die BRAK übermitteln, die die Meldung dann an die damalige Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten hatte. Die Effektivität der Pflichterfüllung nach dem 2017 rundum erneuerten GwG musste erst evaluiert werden. Nach acht Jahren gibt es noch in vielen Bereichen Verbesserungsbedarf, bei der FIU wie bei den Verpflichteten. Ziel der Verordnung ist, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Die FIU soll dadurch Meldungen einfacher und schneller bearbeiten können. Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalt der Meldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Nach dem FIU-Jahresbericht 2024 sind die Verdachtsmeldungen zuletzt qualitativ besser geworden und das Risikobewusstsein der Verpflichteten für die Gefahren der Geldwäsche gestiegen. WAS IST KÜNFTIG ZU BEACHTEN? In ihren Auslegungshinweisen – zu finden im internen Bereich (https://www.zoll.de/fiu-intern) – gibt die FIU viele Hinweise zum Melden. Im Wesentlichen gilt: 1. Strenge(re) Formvorgaben – auch für Nachmeldungen § 2 I GwGMeldV sieht vor, dass Verdachtsmeldungen und auch nachträgliche Ergänzungen zu solchen zukünftig verbindlich elektronisch zu übermitteln sind. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeFoto: Pixabay
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0