BEA – DAS BESONDERE ELEKTRONISCHE ANWALTSPOSTFACH BRAK empfiehlt qualifizierte elektronische Signatur Ass. jur. Anja Jönsson, BRAK, Berlin Die Frage, ob auch bei beA-Nachrichten von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) Personenidentität zwischen Signatur und Versand erforderlich ist, bleibt ungeklärt. Laut aktuellem BGH-Beschluss vom 16.9.2025 (VIII ZB 25/25) muss bei einer Einreichung über das Gesellschaftspostfach einer BAG nicht zwingend der einfach signierende Anwalt auch der versendende VHN-Berechtigte sein – anders als bei Einreichungen über das persönliche Anwaltspostfach. Der Fall: Einfache Signatur über BAG-Postfach Eine Rechtsanwaltsgesellschaft reichte für die Klägerin eine Berufungsbegründung über ihr Gesellschaftspostfach ein. Der Schriftsatz war von einem Partner einfach signiert. Das Landgericht sah die Form des § 130a III 1 Halbs. 2 ZPO als nicht gewahrt an. Es forderte – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum persönlichen beA – eine Identität zwischen dem Absender (der Gesellschaft) und der signierenden Person (dem Anwalt). Da diese fehle, sei die Einreichung unwirksam. Feststellungen des BGH zur Formwirksamkeit Der BGH stellte fest, dass die Berufungsbegründung formwirksam eingereicht wurde und die Rechtsauffassung des Landgerichts fehlerhaft ist. Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum persönlichen beA: Die Anforderung der Personenidentität (Postfachinhaber = Signierender = Sender) gilt laut BGH nur für das persönliche Anwaltspostfach (§ 31a BRAO). Diese Grundsätze können nicht auf das Gesellschaftspostfach übertragen werden. Systemimmanente Trennung von Absender und Handelndem: Beim Gesellschaftspostfach ist die BAG (eine juristische Person) die Postfachinhaberin und „Absenderin“. Sie muss sich für die Signatur und den Versand zwingend durch eine natürliche Person (einen Anwalt) vertreten lassen. Die vom Landgericht geforderte Identität (Gesellschaft = Anwalt) ist logisch unmöglich und würde die Nutzung des Gesellschaftspostfachs für einfach signierte Dokumente vereiteln. Maßstab für die Wirksamkeit beim Gesellschaftspostfach: Für die Formwirksamkeit genügt es, dass der Schriftsatz einfach signiert ist und über den sicheren Übermittlungsweg „Gesellschaftspostfach“ versandt wird. Dieser Versand muss durch eine Person erfolgen, der die Gesellschaft das Recht zur Versendung eingeräumt hat (ein VHN-Berechtigter). Dies muss ein vertretungsberechtigter und postulationsfähiger Anwalt der Gesellschaft sein (§ 23 III 7 RAVPV). Offene Frage: Identität von Signierendem und Sendendem? Die Entscheidung lässt die Frage offen, ob der Anwalt, der den Schriftsatz einfach signiert, identisch sein muss mit dem VHN-berechtigten Anwalt, der den Versand vornimmt. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen. Er zieht die Parallele zum Behördenpostfach, bei dem eine solche Identität ebenfalls nicht gefordert wird. Eine abschließende Entscheidung war hierzu jedoch nicht nötig. Bedeutung des „Nachrichtenjournals“ Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mittels eines „Nachrichtenjournals“ nachgewiesen, dass der signierende Anwalt den Versand selbst vorgenommen hatte. Der BGH rügt, dass das Landgericht diesen Beweis (unter Verletzung des rechtlichen Gehörs) ignoriert hat. Solange der VHN die Person des Senders technisch nicht ausweist, muss der Partei der Nachweis über das Nachrichtenjournal offenstehen. Beweisführung und Praxis Nutzt man die einfache Signatur, sollte der Nachweis über die Person des Senders gesichert werden. Im BGH-Fall erfolgte dies erfolgreich durch Vorlage eines Nachrichtenjournals. Der BGH betonte, dass dieser Beweis zulässig und zu berücksichtigen ist. Solange die Frage der Identität von Signierendem und Sendendem nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt die BRAK, Nachrichten aus dem Gesellschaftspostfach stets mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) eines vertretungsberechtigten Anwalts zu versehen. Die Hinweise im beA-Anwenderportal wurden nach dem aktuellen BGH-Beschluss entsprechend angepasst. Bild: Freepik
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