BRAK MAGAZIN 5/2025 8 WOHIN MIT MEINEM FREMDGELD? Aktuelle Entwicklungen, ein berufsrechtlicher Überblick und häufig gestellte Fragen zu Sammelanderkonten Rechtsanwältin Leonora Holling, Düsseldorf, Rechtsanwalt Christian Bluhm und Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin* Über das Thema Umgang mit Fremdgeld und anwaltliche Sammelanderkonten ist in der letzten Zeit viel berichtet worden, zuletzt nach der BRAKHauptversammlung am 19.9.2025. Schon vor etwa dreieinhalb Jahren hatten einige Banken damit begonnen, plötzlich Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu kündigen und auf die Einrichtung teurer Einzelanderkonten verwiesen. Der Grund: Änderungen in der Anwendung des Geldwäschegesetzes (GwG). Nicht einmal ein Jahr später folgte dann eine zweite Kündigungswelle. Dieses Mal aus steuerrechtlichen Gründen, weil nun auch Sammelanderkonten der Prüfung nach dem Common Reporting Standard (CRS) unterfallen sollten. Das Problem: Die Banken kennen die wirtschaftlich Berechtigten der einzelnen auf einem Sammelanderkonto befindlichen Transaktionen nicht. Kontoinhaber ist die Anwältin bzw. der Anwalt – und diese sind in Bezug auf ihre Mandate zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein erhöhter Prüfungsaufwand, ein erhebliches Haftungsrisiko und bußgeldbewehrte Pflichten für die Banken wären die Konsequenzen, mögliche Kündigungen aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen die Folge. Die BRAK hat daher Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt und mit allen Beteiligten und zuständigen Ministerien verhandelt, um ein Ende der Sammelanderkonten für die Anwaltschaft zu verhindern. Denn diese werden, da sind sich die Kammern und der Deutsche Anwaltverein einig, von vielen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für die Bearbeitung ihrer Mandate gebraucht. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die aktuelle Lage und womit in Zukunft zu rechnen ist. SAMMELANDERKONTEN AUF EINMAL AUF DEM INDEX – WAS WAR PASSIERT? Anwaltliche Anderkonten seien – so die führenden Gremien für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Financial Action Task Force (FATF) – potenziell gefährdet, von Kriminellen für Steuerhinterziehung und Geldwäsche unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit ausgenutzt zu werden. Aus diesem Grund dürften die Banken zum einen als Verpflichtete nach dem GwG kein pauschal geringes Geldwäscherisiko für Sammelanderkonten mehr annehmen und nicht bloß vereinfachte Kundensorgfaltspflichten gem. § 14 GwG anwenden. Entsprechend passte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG für die Kreditwirtschaft an. Zum anderen bemängelte die OECD, dass die wirtschaftlich Berechtigten auf den anwaltlichen Sammelanderkonten nicht identifiziert werden würden und dass deshalb auch eine potenzielle, latente Gefahr für Steuerhinterziehung bestehe, weil über diese Konten und die dort getätigten Transaktionen keine Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern erfolge. Die Forderung der OECD: Entweder erfolgt eine ständige Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern über die Transaktionen ihrer Mitglieder oder die Banken müssen den Common Reporting Standard (CRS) anwenden. COMMON REPORTING STANDARD: OECD LEGT RECHTSANWALTSKAMMERN PRÜFPFLICHT AUF Damit Banken weiterhin Sammelanderkonten für Anwältinnen und Anwälte als Produkt anbieten können, ohne ab 2026 die umfangreichen Prüf- und Meldepflichten nach dem CRS erfüllen zu müssen, ist eine (erneute) Ausnahme von diesen Pflichten nötig. Der CRS ist ein von der OECD geschaffenes internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Der CRS und die darin enthaltenen Prüf- und Meldepflichten für Ban- * Leonora Holling ist Schatzmeisterin der BRAK und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Christian Bluhm ist Referent der BRAK für Geldwäscheprävention und Steuerrecht. Julia von Seltmann ist Geschäftsführerin der BRAK.
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