BRAK-Magazin Ausgabe 5/2025

BRAK MAGAZIN 5/2025 10 HÄUFIGE FRAGEN UND (BERUFSRECHTLICHE) VERHALTENSEMPFEHLUNGEN Vor diesem Hintergrund fassen die Autor:innen die wichtigsten Fragestellungen im Umgang mit Fremdgeld zusammen, die sich bei der Kündigung eines Sammelanderkontos ergeben könnten. Was sind Fremdgelder? Unter „Fremdgeld“ i.S.d. § 43a VII BRAO, § 4 BORA versteht man Gelder, über die der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin zwar kraft seiner/ihrer Kontoinhaberschaft verfügen kann, die aber nicht in seinem/ ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehen und nicht seinen/ihren eigenen Zwecken dienen, also dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin materiell-rechtlich nicht„zustehen“. Wie gehe ich richtig mit Fremdgeldern um? Welche berufsrechtlichen Verpflichtungen habe ich? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bei der Behandlung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (§ 43a VII 1 BRAO). Nähere Bestimmungen zum Umgang mit Fremdgeld sind § 4 BORA zu entnehmen: Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an die Berechtigten weiterzuleiten (§ 4 I 1 BORA). Fremdgelder müssen nicht unverzüglich weitergeleitet werden, soweit etwas anderes mit dem Mandanten in Textform vereinbart ist (§ 4 I 8 BORA). Über Fremdgelder ist unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen (§ 4 I 6 BORA). Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren (§ 4 I 7 BORA). Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als die Mandantin oder den Mandanten bestimmt sind (§ 4 II BORA). Was mache ich, wenn ich kein Sammelanderkonto mehr habe und wenn meine Bank mir keines mehr zur Verfügung stellt? Solange eine unverzügliche Weiterleitung an die Berechtigten nicht möglich ist, sind Fremdgelder grundsätzlich auf Anderkonten zu verwalten. Dies sind in der Regel Einzelanderkonten (§ 4 I 2 BORA). Dies gilt nicht, soweit etwas anderes in Textform mit dem Mandanten vereinbart ist (§ 4 I 8 BORA). Darf ich über mein Geschäftskonto Fremdgelder entgegennehmen und weiterleiten bzw. verwalten? Solange Fremdgelder unverzüglich weitergeleitet werden (§ 4 I 1 BORA), dürfen diese auch über Geschäftskonten laufen. Fremdgelder dürften aber nur dann über Geschäftskonten„verwaltet“ werden (d.h. über einen längeren Zeitraum), wenn der Mandant diesem zustimmt und dies in Textform vereinbart wird (§ 4 I 8 BORA). Dem könnten aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken entgegenstehen, die für Geschäftskonten einen bestimmten/anderen Verwendungszweck vorschreiben. Die zweckwidrige Nutzung eines Geschäftskontos kann grundsätzlich zu einer Kündigung durch die Bank führen. Die Bank könnte verlangen, dass für jeden einzelnen wirtschaftlich Berechtigten kostenpflichtige Einzelanderkonten eingerichtet werden. Muss ich Fragen meiner Bank zu den wirtschaftlich Berechtigten und zu der Herkunft des Geldes auf meinem Geschäftskonto beantworten? Banken haben einerseits als Verpflichtete nach dem GwG präventive Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche zu erfüllen (§ 2 I Nr. 1 GwG) und andererseits steuerliche Prüfpflichten nach dem FKAustG sowie nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Gem. § 24c KWG müssen Kreditinstitute grundsätzlich Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Konten vorhalten. Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zum GwG für Kreditinstitute (AuA) müssen die Banken zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden einholen (§§ 10 ff. GwG). Da auch Sammelanderkonten seit dem Jahr 2021 nach den AuA der BaFin nicht mehr pauschal den vereinfachten Sorgfaltspflichten gem. § 14 GwG unterliegen, müssen die Banken grundsätzlich regelmäßig ihre anwaltlichen Kunden auffordern, Informationen zu denjenigen Mandanten, zu deren Gunsten die Konten unterhalten werden (= wirtschaftlich Berechtigte der Kundenbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Bank), zu übermitteln. Dies geschieht häufig dadurch, dass die Bank die Konteninhaber dazu auffordert, Listen mit den Namen aller wirtschaftlich Berechtigten zu übersenden (siehe AuA der BaFin zum GwG, Besonderer Teil für Kreditinstitute, Ziffer 7.2.1). Ob die Erfüllung der Pflicht der Anwältin/des Anwalts gegenüber ihrer/seiner Bank, zu Mandanten, zu den wirtschaftlich Berechtigten (§ 10 I Nr. 2 GwG) und zur Herkunft von Vermögenswerten (vgl. § 10 I Nr. 5 lit. b) GwG) Auskunft zu erteilen und die zur Identifizierung erforderlichen Informationen und auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 11 VI GwG), eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht darstellt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Es empfiehlt sich, die Mandanten auf die Offenlegungspflicht explizit hinzuweisen und deren Einwilligung einzuholen.

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