BRAK MAGAZIN 4/2025 18 DAI AKTUELL Die Krankenhausreform in der anwaltlichen Praxis Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Heike Thomae, Leiterin des Fachinstituts für Medizinrecht im Deutschen Anwaltsinstitut e.V., Dortmund Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung, Mindestvorhaltezahlen, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen – das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5.12.2024 verändert grundlegend die Krankenhausplanung, das Krankenhausvergütungsrecht und die Krankenhausfinanzierung. Nach Auffassung des Gesetzgebers leiden die Krankenhäuser seit vielen Jahren unter einer nicht ausreichenden Investitionsfinanzierung durch die Länder. Das KHVVG soll dies beheben. Die sich auf zwei Säulen stützende duale Krankenhausfinanzierung (öffentliche Förderung der Investitionskosten auf der einen Seite, Finanzierung der laufenden Betriebskosten durch Erlöse im Rahmen der Krankenhausvergütung auf der anderen Seite) soll durch Einführung der Vorhaltevergütung, die unabhängig von der Leistungserbringung bezahlt wird, den Anreiz für Krankenhäuser senken, Fallmengen auszuweiten. Die geänderte Krankenhausfinanzierung knüpft an eine neue Krankenhausplanung, in der Betten und Fachabteilungen keine Rolle mehr spielen, sondern Leistungsgruppen das Behandlungsspektrum des Krankenhauses abbilden. Nordrhein-Westfalen hat dies durch eine bereits 2022 geänderte Krankenhausplanung vollzogen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde wird verpflichtet, zugelassenen Krankenhäusern für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen zuzuweisen, für die die in einer Rechtsverordnung des Bundes maßgeblichen Qualitätskriterien zu erfüllen sind, die wiederum zukünftig durch den Medizinischen Dienst überprüft werden sollen. Verfassungsrechtliche Bedenken werden hiergegen bereits vorgebracht, da das Recht zur Krankenhausplanung nach Rechtsprechung des BVerfG bei den Bundesländern liegt. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 5.5.2025 sieht eine Überarbeitung des KHVVG bis zum Sommer 2025 vor. Danach soll die Zuweisung der Leistungsgruppen auf Basis der bereits im Dezember 2024 in Nordrhein-Westfalen an alle Krankenhäuser zugewiesenen 60 Leistungsgruppen erfolgen. Aufgrund der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen die behördliche Ablehnung von Leistungsgruppen rückt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren gegen planerische Ausweisungen sowie gegen die Nichtbescheinigung von Mindestanforderungen seitens des Medizinischen Dienstes in den Vordergrund. Die ersten verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse zu Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung von Leistungsgruppen mittels Anfechtungsklage in Nordrhein-Westfalen zeigen auf, dass höhere Fallzahlen die Annahme des Vorhandenseins eines leistungsstärkeren Versorgers im Auswahlverfahren rechtfertigen können. Das führt zu einer neuen Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses, welche sich bislang primär an dem medizinischen Standard entsprechendem fachärztlichen Personal und gerätetechnischer Ausstattung orientiert hat. Die im KHVVG vorgesehenen Abrechnungsbeschränkungen bei nicht zugewiesenen Leistungsgruppen und Negativprüfung von Strukturmerkmalen werden Auswirkungen auf die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen haben. BERATUNG VON KRANKENHÄUSERN – MIT KRANKENHAUSREFORM 2025 (12246682) Referent: Prof. Dr. Michael Quaas M.C.L., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart Live-Stream via DAI eLearning Center, 22.10.2025, 13:30–19:00 Uhr, 5,0 Zeitstunden – mit Bescheinigung nach § 15 FAO Informationen und Anmeldungen: Deutsches Anwaltsinstitut e. V. Tel.: 0234 97064-0; Fax: 0234 703507 E-Mail: info@anwaltsinstitut.de www.anwaltsinstitut.de
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