BRAK-Magazin Ausgabe 3/2025

BRAK MAGAZIN 3/2025 15 in diesem Zusammenhang die Beibehaltung des Nachweiszeitraums diskutiert. Aufgrund des Bedürfnisses einer Qualitätssicherung der Fachanwaltschaft wurde zum Zwecke einer tatsächlichen Fokussierung der Nachweiszeitraum ausgedehnt und nicht beispielsweise gänzlich abgeschafft. Eine Abschaffung würde dem erklärten Ziel der Fachanwaltschaft widersprechen, eine besonders gute Kenntnis eines Rechtsgebiets in der Praxis zu haben, indem eine erforderliche schwerpunktmäßige Tätigkeit nicht mehr notwendig wäre, und die Fallzahlen en passant erreicht würden. Zwar sprachen sich vereinzelte Stimmen reaktionär für den Erhalt der bisherigen Zugangshürden zur Fachanwaltschaft – unter Verweis darauf, dass man diese Anforderungen in der Vergangenheit ebenfalls erfüllt habe – aus. Jedoch fiel das Abstimmungsbild für die vorgeschlagene Satzungsänderung sehr deutlich aus, mit weniger als zehn Gegenstimmen bzw. Enthaltungen. ANPASSUNGEN DER EINZELNEN FACHANWALTSCHAFTEN Neben den für alle Fachanwaltschaften anwendbaren Zeitbestimmungen sollen auch einige der spezifischen Anforderungen an die Fachanwaltschaften Arbeitsrecht (§ 5 I lit. c) FAO), Sozialrecht (§ 11 FAO), Familienrecht (§ 5 I lit. e) FAO), Strafrecht (§ 5 I lit. f) FAO), Erbrecht (§ 14f FAO) sowie Bank- und Kapitalmarktrecht (§ 14l FAO) angepasst werden. Die einzelnen Veränderungen spiegeln ebenfalls die veränderte Wirklichkeit der jeweiligen Fachgebiete wider. Veränderte Verfahrenszahlen sowie Anpassungen an fortschreitende Technik im Falle des § 14l FAO und die Erfassung von Mediationsverfahren im Familienrecht verdeutlichen die fortlaufende Anpassung des Satzungsrechts an die Praxisrealität. Auch die übrigen Fachanwaltschaften prüft der Ausschuss 1 derzeit auf Reformbedarf, dies soll Gegenstand der nächsten Sitzungen sein. NEUREGELUNG DER WERBUNG UND AUSSENDARSTELLUNG Obwohl der zuständige Ausschuss 2 für Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung selbst uneins war, wurden die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen. Die Neufassung von § 6 BORA erlaubt im neuen § 6 I 2 BORA im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch die Werbung mit einem einzelnen Mandat – in den Grenzen des neuen § 6 II BORA. In diesem zweiten Absatz wird klargestellt, dass auch solche Mandate einer Einwilligung zur Werbung bedürfen, die nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die neuen Absätze 2 und 3 des § 8 BORA, die aus den bisherigen § 10 III und IV BORA entnommen wurden, sollen einheitliche Regelungen zum Außenauftritt schaffen. Dies stellt lediglich eine systematische Änderung dar. § 10 BORA erhält unter der Überschrift„Informationspflichten“ einen veränderten Inhalt. Der neue Absatz 1 enthält allgemeine Informationspflichten, Absatz 2 Informationen, die auf Anfrage mitzuteilen sind. REDAKTIONELLE ÄNDERUNGEN Der Ausschuss 8 zur Modernisierung von BORA und FAO arbeitet anhaltend daran, die Satzungen einheitlich zu halten. Aus diesem Grund wurde beschlossen, einige abgekürzte Gesetzesbezeichnungen innerhalb der BORA auszuschreiben. Ein weiterer Impuls dieses Ausschusses war, über die Notwendigkeit der Modernisierung des § 1 BORA („Freiheit der Advokatur“) nachzudenken. Konkrete Überlegungen wurden zum jetzigen Stand nicht mitgeteilt, sodass möglicherweise die nächste Sitzung der Satzungsversammlung Diskussionspotenzial über das Selbstverständnis der Anwaltschaft mitbringt. VOM BESCHLUSS ZUM SATZUNGSRECHT Die schriftlich bestätigten Beschlüsse des Plenums wurden dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 191e BRAO zur Prüfung zugeleitet. Sofern dort innerhalb von drei Monaten keine Beanstandung erfolgt, werden die Beschlüsse durch die BRAK veröffentlicht und treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist (s. Nitschke, BRAKMagazin 1/2023, 13). Sie beschließt aufgrund von § 59a BRAO konkretisierende Regelungen zur BRAO in der BORA und der FAO. Die Satzungsversammlung besteht aus den Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, den Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und den Mitgliedern des BRAK-Präsidiums. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Anwältinnen und Anwälten in den einzelnen Kammerbezirken in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten. Alle Mitglieder der Satzungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 1.12.2025 in Berlin statt.

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