BRAK-Magazin Ausgabe 2/2025

BRAK MAGAZIN 2/2025 9 EU-GELDWÄSCHEPAKET AB 2027 UMZUSETZEN Der Druck auf Deutschland nimmt auch vor dem Hintergrund des ab dem Jahr 2027 umzusetzenden EU-Geldwäschepakets zu. Welche Neuerungen es für Anwältinnen und Anwälte und auch für Rechtsanwaltskammern bringt, hat meine Brüsseler Kollegin Astrid Gamisch (BRAK-Magazin 4/2024, 4 ff.) erläutert. Am 19.6.2024 wurde das EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht, am 9.7.2024 ist es in Kraft getreten, bestehend u.a. aus der EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 (gilt ab dem 10.7.2027, der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/​2024 (gilt ab dem 10.7.2027) und der AMLAVerordnung (EU) 1620/2024 (gilt ab dem 1.7.2025). Das Paket enthält einige neue Vorgaben für Anwältinnen und Anwälte, die ab dem 10.7.2027 zu beachten sind und die nach der Geldwäscheverordnung (GW-VO) unmittelbar gelten werden. Insofern wird das Geldwäschegesetz (GwG) in Teilen abgelöst werden. Vor allem bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten (vgl. §§ 10 ff. GwG) und im Bereich des Risikomanagements (vgl. §§ 4 ff. GwG) wird es einige Veränderungen und Verschärfungen geben – etwa bei der Identifizierung von Mandanten, der für sie auftretenden Personen (Art. 19 ff. GW-VO) und der wirtschaftlichen Eigentümer (Art. 23 ff. GWVO). Die Ermittlung der Verpflichteten (Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte) gem. Art. 3 Nr. 3 GW-VO wird sich in Zukunft hingegen deutlich einfacher gestalten, da die Verordnung auf Unternehmer als Verpflichtete abstellt und im Gegensatz zu § 2 I Nr. 10 GwG nicht mehr auf die einzelnen, in diesen angestellten Mitarbeitenden, die nicht mehr isoliert als Verpflichtete zu betrachten sein werden (vgl. Art. 15 GW-VO). Auch Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind dann nicht mehr Verpflichtete. Dadurch, dass dann die anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften als Mitglieder – anders als in § 2 I Nr. 10 GwG, der auf einzelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als natürliche Personen abstellt – Verpflichtete sein werden, wird sich in absehbarer Zeit auch die gesamte Prüfung durch die Rechtsanwaltskammern verändern. Dies ist sinnvoll und wurde schon unlängst von der BRAK gefordert (s. BRAK-Stellungnahme Nr. 34/2024 „Positionspapier: Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft als Verpflichtete nach § 2 GwG“). In Bezug auf die anstehende nächste FATF-Prüfung könnte dies von Vorteil sein, zumindest einen Teil der Mängel zu beseitigen. Der Teufel hinsichtlich der Umsetzung des Pakets liegt im Detail. Hierzu wurden bei der EU-Kommission bereits diverse Arbeitsgruppen eingerichtet. Klar ist aber auch: Einige Dinge brauchen einfach Zeit für die Umsetzung, so dass Evaluierungen manchmal früh kommen können. Man kann nur hoffen, dass die Zeit dann noch reichen wird, die FATF von der Effektivität des neuen Systems in der Aufsicht und wie es in der Umsetzung geplant ist, überzeugen zu können. FAZIT Die Anwaltschaft zeigt sich auch seit der letzten FATF-Prüfung in vielen Bereichen verbessert. Im Vergleich zur letzten Prüfung, die auf den Ist-Zustand der Jahre 2020/2021 abstellte, wurden z.B. deutlich mehr Geldwäsche-Verdachtsmeldungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abgegeben. So waren es im Jahr 2023 nach dem Bericht der FIU 160 Verdachtsmeldungen, die durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgegeben wurden, im Gegensatz zu den Jahren 2020 und früher, als das Verdachtsmeldeaufkommen in der Anwaltschaft noch bei konstant ca. 20 Meldungen im Jahr gelegen hatte. Dies führt die FIU auf ein verbessertes Risikobewusstsein und -verständnis – auch in der Anwaltschaft – sowie auf eine gestiegene Qualität der Meldungen zurück. Die Zukunft wird viele weitere Erkenntnisse bringen. Der Druck auf die Anwaltschaft wird jedenfalls nicht weniger werden – im Gegenteil: Die Aufgaben und Pflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wie auch für Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden werden nicht weniger werden. Die konkrete Umsetzung des EU-Geldwäschepakets und die Vorgaben der EU-Kommission bzw. der ab dem Sommer 2025 neu eingesetzten europäischen Aufsichtsbehörde, der Anti Money Laundering Authority (AMLA), in Form von Leitlinien und Rechtsakten werden mit Spannung erwartet. Weitere Informationen zur Prüfung und Feststellung Ihrer Verpflichteteneigenschaft sowie praktische Tipps und Hinweise zur Erfüllung Ihrer GwG-Pflichten finden Sie hier.

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