BRAK MAGAZIN 2/2025 18 DAI AKTUELL Unternehmensnachfolge von Todes wegen – Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Mediator Dr. Christopher Riedel, LL.M., Düsseldorf Die Unternehmensnachfolge stellt für Beraterinnen und Berater eine herausfordernde Aufgabe dar. Neben allgemeinen zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und vielfältigen steuerrechtlichen Problemen ist insbesondere die Herausforderung zu bewältigen, einen wirtschaftlich sinnvollen Übergang der Verantwortung in die nächste Generation (oder an einen anderen Erwerber) zu gewährleisten. Auch wenn die typische Empfehlung aus Beratersicht dahin geht, den Nachfolgeprozess bereits lebzeitig umzusetzen, darf die Unternehmensnachfolge von Todes wegen nicht aus den Augen verloren werden. Zum einen, weil die lebzeitige Übertragung mitunter nicht opportun erscheint, zum anderen aber auch vor dem Hintergrund, dass die übergebende Generation nicht lebzeitig schon „alles aus der Hand geben“ möchte, so dass jedenfalls der Rückbehalt einer „gewissen Beteiligung“ gewünscht wird. Diese soll bzw. wird schließlich von Todes wegen übergehen. Wie immer, wenn es um die Nachfolge von Todes wegen geht, spielen dabei erbrechtliche Aspekte eine sehr prominente Rolle. Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer stellt sich dabei oft das zusätzliche Problem, dass das zu übertragende bzw. zu vererbende Unternehmen ihr wesentliches Vermögen darstellt. Privatvermögen außerhalb des unternehmerischen Bereichs ist zwar vielfach vorhanden, jedoch nicht in einer Größenordnung, die den Wert des Unternehmens auch nur annähernd erreicht. Dies bedeutet oft ein ganz persönliches Dilemma, weil eine – rechnerisch nachvollziehbare – Gleich- oder nur als gerecht empfundene Behandlung aller Abkömmlinge ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommt, dass sich dies über die Regelungen der §§ 2303 ff. BGB auch als juristisches Problem manifestiert. Das Pflichtteilsrecht bildet somit quasi eine Gestaltungsgrenze für (im Übrigen) wirtschaftlich sinnvolle Nachfolgekonstruktionen. Daneben bestehen aber auch gesellschaftsrechtliche Herausforderungen. Denn die Frage, ob bzw. wie ein Unternehmen in seiner jeweils konkreten Rechtsform überhaupt vererbt werden kann, beantwortet nicht das Erbrecht, sondern das Gesellschaftsrecht. Insofern haben sich die Gestaltungsmöglichkeiten durch das MoPeG zwar nicht grundlegend verändert. Das ändert aber nichts daran, dass eine sorgfältige Abstimmung letztwilliger Verfügungen auf die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen unabdingbar ist. Schließlich sind bei der Gestaltung auch steuerliche Implikationen zu beachten. Dabei denkt man oftmals zunächst an die Erbschaftsteuer und die in den §§ 13a ff. ErbStG vorgesehenen Begünstigungen für Produktivvermögen. Diese knüpfen aber – gerade im Bereich der Personenunternehmen – hinsichtlich ihrer Eingangsvoraussetzungen an ertragsteuerliche Vorgaben und Begriffe an. Daher geht es vielfach zunächst darum, bestehende betrieblicher Einheiten als solche zusammen zu halten und erzwungene bzw. fiktive Betriebsaufgaben oder auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils zu vermeiden. Das schließt auch Überlegungen im Hinblick auf das sog. Sonderbetriebsvermögen mit ein. Es ergibt sich also ein bunter Strauß rechtlicher und steuerrechtlicher Herausforderungen, die es zur Gestaltung eines sinnvollen Nachfolgekonzepts möglichst eng reibungslos miteinander zu verzahnen gilt. UNTERNEHMENSNACHFOLGE VON TODES WEGEN – ERBRECHT, GESELLSCHAFTSRECHT, STEUERRECHT (14246198) Referent: Dr. Christopher Riedel, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Mediator, Düsseldorf Live-Stream via DAI eLearning Center, 06.06.2025, 13:30 –19:00 Uhr, 5,0 Zeitstunden – mit Bescheinigung nach § 15 FAO Informationen und Anmeldungen: Deutsches Anwaltsinstitut e. V. Tel.: 0234 97064-0; Fax: 0234 703507 E-Mail: info@anwaltsinstitut.de www.anwaltsinstitut.de
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