BRAK-Magazin Ausgabe 2/2025

BRAK MAGAZIN 2/2025 16 KONFLIKTE IM MANDAT – UND WIE MAN SIE ERFOLGREICH LÖST Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle im Jahr 2024 Dass in einem Mandat Streit entsteht, weil der Mandant die Honorarrechnung als zu hoch empfindet oder weil die Anwältin tatsächlich oder vermeintlich einen Fehler gemacht hat, kommt immer wieder vor. In solchen Fällen kann die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft helfen, den Konflikt einvernehmlich zu lösen. Seit 2011 gibt es die unabhängige Einrichtung, über 14.000 Schlichtungsanträge hat sie seitdem bearbeitet. Geschäftsführer Alexander Jeroch verrät, wie die Schlichtungsstelle arbeitet und wirft einen Blick auf die Entwicklungen des vergangenen Jahres, die der kürzlich veröffentlichte Tätigkeitsbericht aufzeigt. Herr Jeroch, warum hat die Anwaltschaft eine eigene Schlichtungsstelle? Gemäß § 73 II Nr. 3. BRAO haben die regionalen Rechtsanwaltskammern schon immer den gesetzlichen Auftrag, bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern – den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – und deren Auftraggebern zu vermitteln. Eine besorgniserregende Entwicklung aus England, wo der dortige Gesetzgeber der anwaltlichen Selbstverwaltung im Jahr 2007 das Beschwerdemanagement weitgehend entzog, da Beschwerden von Verbrauchern nicht wirkungsvoll abgeholfen wurde, veranlasste die BRAK im Jahr 2011 auf Initiative der Anwaltschaft, eine eigene und unabhängige Schlichtungsstelle einzurichten. Seitdem unterstützen wir die 28 Rechtsanwaltskammern bei dieser Aufgabe. In welchen Fällen kann die Schlichtungsstelle tätig werden? Die Schlichtungsstelle kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und deren Auftraggebern, d.h. bei Streitigkeiten über Gebühren- und /oder mögliche Schadensersatzforderungen aus einem bestehenden oder bereits beendeten Mandatsverhältnis angerufen werden. Seit dem 1.1.2025 schlichten wir auch Ansprüche oberhalb von 50.000 Euro. Richtet sich das Angebot nur an Mandantinnen und Mandanten? Nein. Auch wenn die Anerkennung als gesetzliche Verbraucherschlichtungsstelle missverständlich klingen mag, kann die Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten angerufen werden. Auch Auftraggeber, die nicht Verbraucherin oder Verbraucher, sondern Unternehmerin oder Unternehmer sind, können bei der Schlichtungsstelle einen Schlichtungsantrag stellen. Warum macht es Sinn, sich als Anwältin oder Anwalt an die Schlichtungsstelle zu wenden? Weil eine Schlichtung Geld, Zeit und Nerven spart, selbst wenn sie nicht erfolgreich sein sollte. Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist kostenfrei, schneller als ein gerichtliches Verfahren und es hemmt ebenfalls die Verjährung. Zudem erhalten die Beteiligten eine rechtliche Abwägung der im Streit stehenden Forderung durch einen unabhängigen Dritten, womit etwaige spätere prozessuale Risiken abgeschätzt werden können. Wie gut wird die Schlichtungsstelle angenommen? Die Antragszahlen bei der Schlichtungsstelle sind seit ihrer Einrichtung im Jahr 2011 statistisch weitgehend stabil. Trotz immer mal wieder geäußerter Kritik, dass „eine Krähe der anderen kein Auge aushackt“, erhalten wir auch viel Lob und Zuspruch. Viele Anwältinnen und Anwälte wissen es mittlerweile sehr zu schätzen, dass die Schlichtungsstelle keine Vergleiche „moderiert“, sondern streitige Gebühren- und Schadensersatzansprüche nach Gesetz und Rechtsprechung auf ihre Berechtigung prüft und laienverständlich erläutert. Belegt wird das auch durch die hohe Teilnahmebereitschaft der Anwaltschaft von 91,5% im vergangenen Jahr. Die Akzeptanz wuchs damit im Vergleich zum Vorjahr um 2 %, ist aber seit Jahren sehr hoch. Was sind die häufigsten Fallgestaltungen, die Sie auf den Tisch bekommen? Wurde zu Anfangszeiten der Schlichtungsstelle noch häufig die Frage geklärt, nach welchem Faktor eine Gebühr gerechtfertigt ist, machen heute Streitigkeiten, die (auch) Schadensersatzansprüche betreffen, über die Hälfte aller Schlichtungsverfahren aus. Da hierfür immer auch ein kausaler Schaden von der Schlichtungsstelle geprüft werden muss, ist die Bearbeitung erheblich aufwendiger als die Prüfung von reinen Gebührenstreitigkeiten.

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